im Fall von lit. a und c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (§ 33 Abs. 2 StG). § 11 Abs. 1 StV (SRL Nr. 621), die ebenfalls seit 1. Januar 2001 in Kraft steht, hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass für den Abzug der Berufskosten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (BKV; SR 642.118.1) und der Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 2000 (SR 642.118.3) sinngemäss gelten. Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer (§ 11 Abs. 2 StV).