| | Entscheid: | A bewohnt an ihrem Arbeitsort in der Stadt Z während der Arbeitswoche zusammen mit einer Kollegin eine 31?2-Zimmerwohnung. Der Mietzins dieser Wohnung beträgt Fr. 17814.- im Jahr (inklusive Nebenkosten). Als Berufskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt anerkannten die Steuerbehörden bezüglich dieser Wohnungskosten einen Betrag von Fr. 5090.- (Fr. 17814.- : 3.5 Zimmer u 1 Zimmer) als abzugsfähig. Betreffend Verpflegung ist A ein Abzug von Fr. 3000.- wegen Schichtarbeit gewährt worden. Der von ihr geltend gemachte gekürzte Verpflegungskostenabzug bei auswärtigem Wochenaufenthalt von Fr. 4500.- wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass sie eine Kochgelegenheit besitze.