{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-291-A-04-292-2_2005-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2653", "Checksum": "9398ba418114b1b2a63d945e934e1692"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 291 A 04 292_2", "2005 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.10.2005 A 04 291 A 04 292_2 (2005 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 StG; Art. 26 DBG. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können unter dem Titel der \"Berufskosten\" die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:46", "Checksum": "9aba068a14508a22c400ef9ce867d300", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.10.2005 A 04 291 A 04 292_2 (2005 II Nr. 23)\nRegeste:\n§ 33 StG; Art. 26 DBG. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können unter dem Titel der \"Berufskosten\" die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n ortsüblichen Jahresmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z entspreche. Ein Vergleich mit den Preisen einer 1-Zimmerwohnung erweist sich jedoch im vorliegenden Fall als nicht notwendig. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin keine solche Wohnung gemietet und zum andern steht ausser Frage, dass der Jahresmietzins von Fr. 17814.- für eine 31?2-Zimmerwohnung in der Stadt Z ortsüblich ist. Wenn in der Praxis für die Ermittlung der abzugsfähigen Kosten der Unterkunft (1 Zimmer) von den tatsächlichen Gegebenheiten, somit also von den konkreten Mietzinsen der gemieteten Wohnung ausgegangen wird, und eine Umrechnung auf ein Zimmer erfolgt, so ist dies sachgerecht. Wie die Vorinstanz anführt, entspricht dies denn auch der Vorgehensweise diverser anderer Kantone. Es mag durchaus sein, dass die Miete für eine 1-Zimmerwohnung generell um einiges höher ausfällt. Daraus schliessen zu wollen, steuerrechtlich könne ein höherer Abzug als die anteilsmässig anfallenden Kosten für ein Zimmer geltend gemacht werden, geht indes zu weit. Dies würde in Fällen wie dem vorliegenden bedeuten, dass bei Wochenaufenthaltern, die eine grössere Wohnung mieten, keine Rücksicht darauf genommen würde, dass nur die berufsnotwendigen Mehrkosten der Unterkunft für ein Zimmer abzugsberechtigt sind. Es würde auch zu Ungleichheiten führen, indem beispielsweise ein Wochenaufenthalter, der zu dritt eine 3-Zimmerwohnung mietet, ungleich niedrigere Abzüge geltend machen könnte als derjenige Wochenaufenthalter, der zu zweit eine 3-Zimmerwohnung bewohnt. Die Höhe des Abzuges kann aber mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz, dass nur berufsnotwendige Mehrkosten der Unterkunft abziehbar sind, nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige, je nach seinem Belieben, zu zweit oder zu dritt eine 3-Zimmerwohnung mietet. Indem man eben, wie es das Gesetz respektive die BKV und die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung vorsehen, in jedem Fall \"die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer\" zum Abzug zulässt, werden solche Ungleichheiten vermieden. Die Berechnung der Steuerbehörden gemäss Einspracheentscheid erweist sich damit als gesetzeskonform und trägt den konkreten Gegebenheiten Rechnung. Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 291 / A 04 292 zu finden. |"}