{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-291-A-04-292-2_2005-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2653", "Checksum": "9398ba418114b1b2a63d945e934e1692"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 291 A 04 292_2", "2005 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.10.2005 A 04 291 A 04 292_2 (2005 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 StG; Art. 26 DBG. 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September 1995 fest, worin sie sich zu Änderungen betreffend Berufskostenabzügen der unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Inkrafttreten des DBG sowie der BKV per 1. Januar 1995 äussert, dass bei den Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft der bisherige Pauschalabzug für Alleinstehende entfalle. Diese könnten nunmehr gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BKV, gleich wie die Verheirateten, die effektiven Kosten eines auswärtigen Zimmers abziehen. c) Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Mehrkosten einer auswärtigen Unterkunft unter dem Titel der Berufskosten nur insoweit vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen, als sie berufsbedingt sind, mithin Gewinnungskosten darstellen. Im kantonalen Recht bzw. in den gestützt darauf erlassenen Weisungen (wie auch im Bundessteuerrecht) wird bestimmt, dass ein Zimmer bzw. die ortsüblichen Auslagen hierfür noch berufsbedingt sind. Alles was darüber hinaus geht, hat nicht mehr Gewinnungskostencharakter, sondern stellt Kosten der Lebenshaltung dar, die steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen sind. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihre Arbeitgeberin, das Spital Z, keine Zimmer an diplomiertes Personal vermiete. Auch die Möglichkeit der Miete von einzelnen Zimmern sei aufgrund des gesellschaftlichen Wandels der letzten 10-20 Jahre selten geworden. Dass die Mietangebote für Einzelzimmer nicht gerade zahlreich sind, wird denn auch durch die zur Miete ausgeschriebenen Objekte auf den einzelnen hierfür bestehenden Plattformen dokumentiert. Sie habe sich schliesslich \"aus wirtschaftlichen Gründen\" dafür entschieden, nicht alleine, sondern zusammen mit einer Kollegin, die ebenfalls Krankenschwester ist, eine Wohnung an ihrem Arbeitsort in Z zu mieten. 3. - a) Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 BKV, der in den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung übernommen worden ist, sind als \"notwendige Mehrkosten der Unterkunft\" \"die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar\". Die Bemessung der abzugsfähigen Aufwendungen der Unterkunft orientiert sich demnach an der ortsüblichen Miete einerseits und der Beschränkung auf die Benützung eines Zimmers andererseits. Es sind somit zwei Begriffselemente vorgegeben, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Beschränkung auf ein Zimmer ergibt sich direkt aus dem Gesetz und der Verordnung. So sind gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c StG nur die \"notwendigen\" bzw. die für die Ausübung des Berufs \"erforderlichen\" Kosten abziehbar. Wenn Art. 9 Abs. 3 BKV die abzugsfähigen Kosten der Unterkunft explizit auf die Auslagen für ein Zimmer beschränkt, wird damit nichts anders als das Erfordernis der notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen konkretisiert. b) Zusammen mit einer Berufskollegin bewohnt die Beschwerdeführerin in der Stadt Z eine Parterre-Wohnung mit 31?2 Zimmern. Dies bedeutet, dass jede der beiden Wohnpartnerinnen ein Zimmer für sich hat und daneben noch Gemeinschaftsräume in der Grösse von 1.5 Zimmern oder 0.75 Zimmer pro Person, inklusive Küche und Bad, vorhanden sind. Gestützt auf Gesetz und Verordnung kann nun aber alles, was über die Miete eines Zimmers hinausgeht, nicht mehr als berufsnotwendig gelten. Es steht der Beschwerdeführerin zwar frei, an ihrem Arbeitsort, wie sie dies getan hat, eine grössere Wohnung zu mieten. Sie muss sich dabei aber auf den Abzug jener Auslagen beschränken lassen, die für ein Zimmer aufgewendet werden müssen. Wenn höhere Auslagen anfallen, weil sie sich entschieden hat, eine komfortablere 31?2-Zimmerwohnung zu mieten, so sind die Kosten für die über ein Zimmer hinaus beanspruchten Raumeinheiten keine berufsnotwendigen Auslagen, sondern stellen Aufwendungen für die private Lebenshaltung dar und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die Berufskosten als Gewinnungskosten sind eben nur diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. dazu auch BG-Urteil 2A.224/2004 vom 26.10.2004). c) Da die Beschwerdeführerin eine Wohnung in unmittelbarer Nähe ihrer Arbeitsstätte gemietet hat und in ihrer Wohnung eine Kochgelegenheit besteht, haben ihr die Steuerbehörden in Bezug auf die Verpflegungskosten lediglich einen Abzug von Fr. 3000.- für Schichtarbeit zugestanden. Dies wird von ihr denn auch nicht in Frage gestellt. Was nun die Festsetzung der abzugsfähigen Wohnkosten angeht, ist die Vorinstanz - entsprechend den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung - konkret so vorgegangen, als sie den Jahresmietzins für die 31?2-Zimmerwohnung inklusive Nebenkosten (Fr. 17814.-) durch die Anzahl Raumeinheiten (3.5 Zimmer) geteilt hat und so die \"ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer\" (Fr. 5090.-) ermittelt hat. Die Steuerkommission weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass mit dieser Berechnungsweise in dem auf ein Zimmer umgerechneten Mietzins auch die Mitbenützung der Küche miteingeschlossen ist. Im Gegensatz dazu soll etwa durch die vom Kanton Zürich in diesem Zusammenhang angewandte Formel \"Jahresmietzins : [Anzahl Zimmer + 1]\" die Kosten für ein Zimmer ohne Kochgelegenheit wiedergegeben werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 27 zu § 26 StG). Die Beschwerdeführerin suchte bereits im Einspracheverfahren mit diversen Zeitungsinseraten von 1-Zimmerwohnungen, welche in der Stadt Z zur Miete ausgeschrieben waren, darzulegen, dass der ihr zugestandene Abzug von Fr. 5090.- keineswegs einer"}