Sie beinhaltet einerseits den vollen Verpflegungskostenabzug bei regelmässiger Schichtarbeit und andererseits den tatsächlichen, anteilsmässigen Mietzins für ein Zimmer mit Kochgelegenheit. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sie betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten der auswärtigen Unterkunft erhebt, erweisen sich als unbegründet. Damit ist ihre Beschwerde abzuweisen. |