Indem man eben, wie es das Gesetz respektive die BKV und die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung vorsehen, in jedem Fall "die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer" zum Abzug zulässt, werden solche Ungleichheiten vermieden. 4.- Gestützt auf die gemachten Ausführungen kann damit festgehalten werden, dass die Berechnung der Steuerbehörden gemäss Einspracheentscheid gesetzeskonform ist und den konkreten Gegebenheiten Rechnung trägt. Sie beinhaltet einerseits den vollen Verpflegungskostenabzug bei regelmässiger Schichtarbeit und andererseits den tatsächlichen, anteilsmässigen Mietzins für ein Zimmer mit Kochgelegenheit.