Es mag durchaus sein, dass die Miete für eine 1-Zimmerwohnung generell um einiges höher ausfällt. Daraus schliessen zu wollen, steuerrechtlich könne ein höherer Abzug als die anteilsmässig anfallenden Kosten für ein Zimmer geltend gemacht werden, geht indes zu weit. Dies würde in Fällen wie dem vorliegenden bedeuten, dass bei Wochenaufenthaltern, die eine grössere Wohnung mieten, keine Rücksicht darauf genommen würde, dass nur die berufsnotwendigen Mehrkosten der Unterkunft für ein Zimmer abzugsberechtigt sind.