Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin keine solche Wohnung gemietet und zum andern steht ausser Frage, dass der Jahresmietzins von Fr. 17'814.-- für eine 3 1/2-Zimmerwohnung in der Stadt Z ortsüblich ist. Wenn in der Praxis für die Ermittlung der abzugsfähigen Kosten der Unterkunft (1 Zimmer) von den tatsächlichen Gegebenheiten, somit also von den konkreten Mietzinsen der gemieteten Wohnung ausgegangen wird, und eine Umrechnung auf ein Zimmer erfolgt, so ist dies sachgerecht. Wie die Vorinstanz anführt, entspricht dies denn auch der Vorgehensweise diverser anderer Kantone. Es mag durchaus sein, dass die Miete für eine 1-Zimmerwohnung generell um einiges höher ausfällt.