Die Steuerkommission weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass mit dieser Berechnungsweise in dem auf ein Zimmer umgerechneten Mietzins auch die Mitbenützung der Küche miteingeschlossen ist. Im Gegensatz dazu soll etwa durch die vom Kanton Zürich in diesem Zusammenhang angewandte Formel "Jahresmietzins : [Anzahl Zimmer + 1]" die Kosten für ein Zimmer ohne Kochgelegenheit wiedergegeben werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 27 zu § 26 StG).