Wenn höhere Auslagen anfallen, weil sie sich entschieden hat, eine komfortablere 3 1/2-Zimmerwohnung zu mieten, so sind die Kosten für die über ein Zimmer hinaus beanspruchten Raumeinheiten keine berufsnotwendigen Auslagen, sondern stellen Aufwendungen für die private Lebenshaltung dar und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die Berufskosten als Gewinnungskosten sind eben nur diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. dazu auch BG-Urteil 2A.224/2004 vom 26.10.2004). c)