Gestützt auf Gesetz und Verordnung (vgl. Erw. 3a) kann nun aber alles, was über die Miete eines Zimmers hinausgeht, nicht mehr als berufsnotwendig gelten. Es steht der Beschwerdeführerin zwar frei, an ihrem Arbeitsort, wie sie dies getan hat, eine grössere Wohnung zu mieten. Sie muss sich dabei aber auf den Abzug jener Auslagen beschränken lassen, die für ein Zimmer aufgewendet werden müssen.