Sie habe sich schliesslich "aus wirtschaftlichen Gründen" dafür entschieden, nicht alleine, sondern zusammen mit einer Kollegin, die ebenfalls Krankenschwester ist, eine Wohnung an ihrem Arbeitsort in Z zu mieten. 3.- a) Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 BKV, der in den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung übernommen worden ist, sind als "notwendige Mehrkosten der Unterkunft" "die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar". Die Bemessung der abzugsfähigen Aufwendungen der Unterkunft orientiert sich demnach an der ortsüblichen Miete einerseits und der Beschränkung auf die Benützung eines Zimmers andererseits.