Art. 9 Abs. 3 BKV), und damit keine pauschalen, sondern an der Ortsüblichkeit bemessene effektive Kosten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält hierzu denn auch im Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995 fest, worin sie sich zu Änderungen betreffend Berufskostenabzügen der unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Inkrafttreten des DBG sowie der BKV per 1. Januar 1995 äussert, dass bei den Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft der bisherige Pauschalabzug für Alleinstehende entfalle. Diese könnten nunmehr gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BKV, gleich wie die Verheirateten, die effektiven Kosten eines auswärtigen Zimmers abziehen.