Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Steuerjahr 2001 als Wochenaufenthalterin zu qualifizieren ist. Übereinstimmung besteht auch darin, dass sie die notwendigen beruflichen Mehrkosten, welche ihr aus dem auswärtigen Wochenaufenthalt an ihrem Arbeitsort in Z entstehen, grundsätzlich zum Abzug bringen kann. Umstritten ist indes, wie hoch der ihr diesbezüglich zu gewährende Abzug ist. Konkret sind sich die Verfahrensbeteiligten darin uneinig, wie hoch die einkommensmindernd zu berücksichtigenden Kosten sind, welche der Beschwerdeführerin durch ihre 3 1/2-Zimmerwohnung an ihrem Arbeitsort erwachsen.