Gelangt der gekürzte Abzug zur Anwendung, was gestützt auf Art. 6 Abs. 2 BKV dann der Fall ist, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann, sind - wie bei den kantonalen Steuern - Beträge von Fr. 21.-- im Tag bzw. Fr. 4'500.-- im Jahr abziehbar (Art. 9 Abs. 2 BKV sowie Anhang zur BKV). 2.- a) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Steuerjahr 2001 als Wochenaufenthalterin zu qualifizieren ist.