Diese Weisungen für das kantonale Steuerrecht entsprechen exakt jenen Vorschriften und Pauschalen, wie sie für die Bundessteuern betreffend auswärtigen Wochenaufenthalt in der BKV vorgesehen sind. So sind auch bei der direkten Bundessteuer als notwendige Mehrkosten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (Art. 9 Abs. 3 BKV). Ebenso betragen die Pauschalansätze für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Gewährung des vollen Abzuges im Tag Fr. 28.-- bzw. im Jahr Fr. 6'000.--. Gelangt der gekürzte Abzug zur Anwendung, was gestützt auf Art.