Unter diesem Titel abgezogen werden können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (§ 33 Abs. 1 lit. a-d StG). Der kantonale Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift jene Regelung übernommen, wie sie laut DBG für die Veranlagung der direkten Bundessteuer gilt (vgl. Art. 26 DBG). Für die Berufskosten nach § 33 Abs. 1 lit. a-c legt das Finanzdepartement des Kantons Luzern Pauschalen fest; im Fall von Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit.