So entspreche der ihr zugestandene Abzug von Fr. 5'090.-- keineswegs einer Jahresmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z. Aus den Erwägungen: 1.- a) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden gemäss § 32 StG von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 30-40 abgezogen. Zu diesen abzugsfähigen Aufwendungen gehören laut § 33 StG bei Steuerpflichtigen, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Berufskosten. Unter diesem Titel abgezogen werden können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;