Betreffend Verpflegung ist A ein Abzug von Fr. 3'000.-- wegen Schichtarbeit gewährt worden. Der von ihr geltend gemachte gekürzte Verpflegungskostenabzug bei auswärtigem Wochenaufenthalt von Fr. 4'500.-- wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass sie eine Kochgelegenheit besitze. Vor Verwaltungsgericht verlangte A, dass die effektiven Mietkosten, welche ihr aus der Miete ihrer Wohnung am Arbeitsort erwachsen (Fr. 17'814.-- : 2 = Fr. 8'907.--), als Berufskosten zum Abzug zuzulassen seien. So entspreche der ihr zugestandene Abzug von Fr. 5'090.-- keineswegs einer Jahresmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z. Aus den Erwägungen: 1.- a)