| | Entscheid: | A bewohnt an ihrem Arbeitsort in der Stadt Z während der Arbeitswoche zusammen mit einer Kollegin eine 3 1/2-Zimmerwohnung. Der Mietzins dieser Wohnung beträgt Fr. 17'814.-- im Jahr (inklusive Nebenkosten). Als Berufskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt anerkannten die Steuerbehörden bezüglich dieser Wohnungskosten einen Betrag von Fr. 5'090.-- (Fr. 17'814.-- : 3.5 Zimmer x 1 Zimmer) als abzugsfähig. Betreffend Verpflegung ist A ein Abzug von Fr. 3'000.-- wegen Schichtarbeit gewährt worden.