{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-291-A-04-292-1_2005-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2545", "Checksum": "961708ab1b0153144a1aadc4bc89907a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 291 A 04 292_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.10.2005 A 04 291 A 04 292_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 StG; Art. 26 DBG. 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Was nun die Festsetzung der abzugsfähigen Wohnkosten angeht, ist die Vorinstanz - entsprechend den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung - konkret so vorgegangen, als sie den Jahresmietzins für die 3 1/2-Zimmerwohnung inklusive Nebenkosten (Fr. 17'814.--) durch die Anzahl Raumeinheiten (3.5 Zimmer) geteilt hat und so die \"ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer\" (Fr. 5'090.--) ermittelt hat. Die Steuerkommission weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass mit dieser Berechnungsweise in dem auf ein Zimmer umgerechneten Mietzins auch die Mitbenützung der Küche miteingeschlossen ist. Im Gegensatz dazu soll etwa durch die vom Kanton Zürich in diesem Zusammenhang angewandte Formel \"Jahresmietzins : [Anzahl Zimmer + 1]\" die Kosten für ein Zimmer ohne Kochgelegenheit wiedergegeben werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 27 zu § 26 StG). Die Beschwerdeführerin suchte bereits im Einspracheverfahren mit diversen Zeitungsinseraten von 1-Zimmerwohnungen, welche in der Stadt Z zur Miete ausgeschrieben waren, darzulegen, dass der ihr zugestandene Abzug von Fr. 5'090.-- keineswegs einer ortsüblichen Jahresmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z entspreche. Ein Vergleich mit den Preisen einer 1-Zimmerwohnung erweist sich jedoch im vorliegenden Fall als nicht notwendig. Denn zum einen hat die Beschwerdeführerin keine solche Wohnung gemietet und zum andern steht ausser Frage, dass der Jahresmietzins von Fr. 17'814.-- für eine 3 1/2-Zimmerwohnung in der Stadt Z ortsüblich ist. Wenn in der Praxis für die Ermittlung der abzugsfähigen Kosten der Unterkunft (1 Zimmer) von den tatsächlichen Gegebenheiten, somit also von den konkreten Mietzinsen der gemieteten Wohnung ausgegangen wird, und eine Umrechnung auf ein Zimmer erfolgt, so ist dies sachgerecht. Wie die Vorinstanz anführt, entspricht dies denn auch der Vorgehensweise diverser anderer Kantone. Es mag durchaus sein, dass die Miete für eine 1-Zimmerwohnung generell um einiges höher ausfällt. Daraus schliessen zu wollen, steuerrechtlich könne ein höherer Abzug als die anteilsmässig anfallenden Kosten für ein Zimmer geltend gemacht werden, geht indes zu weit. Dies würde in Fällen wie dem vorliegenden bedeuten, dass bei Wochenaufenthaltern, die eine grössere Wohnung mieten, keine Rücksicht darauf genommen würde, dass nur die berufsnotwendigen Mehrkosten der Unterkunft für ein Zimmer abzugsberechtigt sind. Es würde auch zu Ungleichheiten führen, indem beispielsweise ein Wochenaufenthalter, der zu dritt eine 3-Zimmerwohnung mietet, ungleich niedrigere Abzüge geltend machen könnte als derjenige Wochenaufenthalter, der zu zweit eine 3-Zimmerwohnung bewohnt. Die Höhe des Abzuges kann aber mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz, dass nur berufsnotwendige Mehrkosten der Unterkunft abziehbar sind, nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige, je nach seinem Belieben, zu zweit oder zu dritt eine 3-Zimmer-wohnung mietet. Indem man eben, wie es das Gesetz respektive die BKV und die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung vorsehen, in jedem Fall \"die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer\" zum Abzug zulässt, werden solche Ungleichheiten vermieden. 4.- Gestützt auf die gemachten Ausführungen kann damit festgehalten werden, dass die Berechnung der Steuerbehörden gemäss Einspracheentscheid gesetzeskonform ist und den konkreten Gegebenheiten Rechnung trägt. Sie beinhaltet einerseits den vollen Verpflegungskostenabzug bei regelmässiger Schichtarbeit und andererseits den tatsächlichen, anteilsmässigen Mietzins für ein Zimmer mit Kochgelegenheit. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sie betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten der auswärtigen Unterkunft erhebt, erweisen sich als unbegründet. Damit ist ihre Beschwerde abzuweisen. |"}