{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-291-A-04-292-1_2005-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2545", "Checksum": "961708ab1b0153144a1aadc4bc89907a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 291 A 04 292_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.10.2005 A 04 291 A 04 292_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 StG; Art. 26 DBG. 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Konkret sind sich die Verfahrensbeteiligten darin uneinig, wie hoch die einkommensmindernd zu berücksichtigenden Kosten sind, welche der Beschwerdeführerin durch ihre 3 1/2-Zimmerwohnung an ihrem Arbeitsort erwachsen. (...) b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gesetzgeber die Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt als übrige Kosten im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. c StG (bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) verstanden hat und dem Steuerpflichtigen damit, gestützt auf § 33 Abs. 2 StG, der Nachweis höherer Kosten offen steht. Es stelle sich damit die entscheidende Frage, wie diese Unterkunftskosten im Katalog der laut § 33 Abs. 1 lit. a-d StG zum Abzug zugelassenen Berufskosten zu qualifizieren seien. Diese Zuordnungsfrage, mit der sich u.a. die Steuerrekurskommission Wallis bereits auseinandergesetzt hat (vgl. StE 1992 B 22.3 Nr. 45), wäre nur dann entscheidend, wenn für die Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft Pauschalen festgesetzt worden wären. Dies ist vorliegend indes gerade nicht der Fall. Denn abzugsfähig sind die \"ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer\" (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 2 Ziff. 3; Art. 9 Abs. 3 BKV), und damit keine pauschalen, sondern an der Ortsüblichkeit bemessene effektive Kosten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält hierzu denn auch im Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995 fest, worin sie sich zu Änderungen betreffend Berufskostenabzügen der unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Inkrafttreten des DBG sowie der BKV per 1. Januar 1995 äussert, dass bei den Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft der bisherige Pauschalabzug für Alleinstehende entfalle. Diese könnten nunmehr gestützt auf Art. 9 Abs. 3 BKV, gleich wie die Verheirateten, die effektiven Kosten eines auswärtigen Zimmers abziehen. c) Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Mehrkosten einer auswärtigen Unterkunft unter dem Titel der Berufskosten nur insoweit vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen, als sie berufsbedingt sind, mithin Gewinnungskosten darstellen. Im kantonalen Recht bzw. in den gestützt darauf erlassenen Weisungen (wie auch im Bundessteuerrecht) wird bestimmt, dass ein Zimmer bzw. die ortsüblichen Auslagen hierfür noch berufsbedingt sind. Alles was darüber hinaus geht, hat nicht mehr Gewinnungskostencharakter, sondern stellt Kosten der Lebenshaltung dar, die steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen sind. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihre Arbeitgeberin, das Spital Z, keine Zimmer an diplomiertes Personal vermiete. Auch die Möglichkeit der Miete von einzelnen Zimmern sei aufgrund des gesellschaftlichen Wandels der letzten 10-20 Jahre selten geworden. Dass die Mietangebote für Einzelzimmer nicht gerade zahlreich sind, wird denn auch durch die zur Miete ausgeschriebenen Objekte auf den einzelnen hierfür bestehenden Plattformen dokumentiert. Sie habe sich schliesslich \"aus wirtschaftlichen Gründen\" dafür entschieden, nicht alleine, sondern zusammen mit einer Kollegin, die ebenfalls Krankenschwester ist, eine Wohnung an ihrem Arbeitsort in Z zu mieten. 3.- a) Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 BKV, der in den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung übernommen worden ist, sind als \"notwendige Mehrkosten der Unterkunft\" \"die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar\". Die Bemessung der abzugsfähigen Aufwendungen der Unterkunft orientiert sich demnach an der ortsüblichen Miete einerseits und der Beschränkung auf die Benützung eines Zimmers andererseits. Es sind somit zwei Begriffselemente vorgegeben, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Beschränkung auf ein Zimmer ergibt sich direkt aus dem Gesetz und der Verordnung. So sind gemäss § 33 Abs. 1 lit. b und c StG nur die \"notwendigen\" bzw. die für die Ausübung des Berufs \"erforderlichen\" Kosten abziehbar. Wenn Art. 9 Abs. 3 BKV die abzugsfähigen Kosten der Unterkunft explizit auf die Auslagen für ein Zimmer beschränkt, wird damit nichts anders als das Erfordernis der notwendigen bzw. erforderlichen Auslagen konkretisiert. b) Zusammen mit einer Berufskollegin bewohnt die Beschwerdeführerin in der Stadt Z eine Parterre-Wohnung mit 3 1/2 Zimmern. Dies bedeutet, dass jede der beiden Wohnpartnerinnen ein Zimmer für sich hat und daneben noch Gemeinschaftsräume in der Grösse von 1.5 Zimmern oder 0.75 Zimmer pro Person, inklusive Küche und Bad, vorhanden sind. Gestützt auf Gesetz und Verordnung (vgl. Erw. 3a) kann nun aber alles, was über die Miete eines Zimmers hinausgeht, nicht mehr als berufsnotwendig gelten. Es steht der Beschwerdeführerin zwar frei, an ihrem Arbeitsort, wie sie dies getan hat, eine grössere Wohnung zu mieten. Sie muss sich dabei aber auf den Abzug jener Auslagen beschränken lassen, die für ein Zimmer aufgewendet werden müssen. Wenn höhere Auslagen anfallen, weil sie sich entschieden hat, eine komfortablere 3 1/2-Zimmerwohnung zu mieten, so sind die Kosten für die über ein Zimmer hinaus beanspruchten Raumeinheiten keine berufsnotwendigen Auslagen, sondern stellen Aufwendungen für die private Lebenshaltung dar und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die Berufskosten als Gewinnungskosten sind eben nur diejenigen Auslagen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. dazu auch BG-Urteil 2A.224/2004 vom 26.10.2004). c) Da die Beschwerdeführerin eine Wohnung in"}