{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-291-A-04-292-1_2005-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2545", "Checksum": "961708ab1b0153144a1aadc4bc89907a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 291 A 04 292_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.10.2005 A 04 291 A 04 292_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 33 StG; Art. 26 DBG. 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Als Berufskosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt anerkannten die Steuerbehörden bezüglich dieser Wohnungskosten einen Betrag von Fr. 5'090.-- (Fr. 17'814.-- : 3.5 Zimmer x 1 Zimmer) als abzugsfähig. Betreffend Verpflegung ist A ein Abzug von Fr. 3'000.-- wegen Schichtarbeit gewährt worden. Der von ihr geltend gemachte gekürzte Verpflegungskostenabzug bei auswärtigem Wochenaufenthalt von Fr. 4'500.-- wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass sie eine Kochgelegenheit besitze. Vor Verwaltungsgericht verlangte A, dass die effektiven Mietkosten, welche ihr aus der Miete ihrer Wohnung am Arbeitsort erwachsen (Fr. 17'814.-- : 2 = Fr. 8'907.--), als Berufskosten zum Abzug zuzulassen seien. So entspreche der ihr zugestandene Abzug von Fr. 5'090.-- keineswegs einer Jahresmiete für eine 1-Zimmerwohnung in der Stadt Z. Aus den Erwägungen: 1.- a) Zur Ermittlung des Reineinkommens werden gemäss § 32 StG von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 30-40 abgezogen. Zu diesen abzugsfähigen Aufwendungen gehören laut § 33 StG bei Steuerpflichtigen, welche eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Berufskosten. Unter diesem Titel abgezogen werden können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten; die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (§ 33 Abs. 1 lit. a-d StG). Der kantonale Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift jene Regelung übernommen, wie sie laut DBG für die Veranlagung der direkten Bundessteuer gilt (vgl. Art. 26 DBG). Für die Berufskosten nach § 33 Abs. 1 lit. a-c legt das Finanzdepartement des Kantons Luzern Pauschalen fest; im Fall von Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (§ 33 Abs. 2 StG). § 11 Abs. 1 StV (SRL Nr. 621), die ebenfalls seit 1. Januar 2001 in Kraft steht, hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass für den Abzug der Berufskosten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (BKV; SR 642.118.1) und der Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 2000 (SR 642.118.3) sinngemäss gelten. Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pauschalansätze der direkten Bundessteuer (§ 11 Abs. 2 StV). b) Arbeitet ein unselbständig Erwerbstätiger ausserhalb seines Wohnortes und ist es ihm nicht zumutbar, täglich an den Wohnort zurückzukehren, liegt ein sogenannter auswärtiger Wochenaufenthalt vor. In diesem Fall entstehen dem Steuerpflichtigen neben den Fahrkosten und den Kosten für die auswärtige Verpflegung zusätzlich noch Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort. Auch diese Kosten sind als notwendige Berufskosten zu berücksichtigen. So können gemäss Art. 9 BKV, der die Überschrift \"Auswärtiger Wochenaufenthalt\" trägt, Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 9 Abs. 1 BKV). c) Laut Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum StG sind bei auswärtigem Wochenaufenthalt in der Regel u.a. folgende Abzüge zu gewähren (LU StB, Weisungen StG, § 33 Nr. 2 Ziff. 3): - Für die Mehrkosten der Unterkunft: Die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteilsmässig auf ein Zimmer zu verteilen. - Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: Fr. 14.-- für eine Hauptmahlzeit, somit Fr. 28.-- im Tag und bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'000.-- im Jahr. Wenn das Mittagessen durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung der Arbeitgeberfirma usw.), wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (Fr. 7.--) gewährt, somit gesamthaft Fr. 21.-- im Tag und Fr. 4'500.-- im Jahr. Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht bzw. gegebenenfalls nur der Verpflegungsabzug von Fr. 3'000.-- gewährt werden. Diese Weisungen für das kantonale Steuerrecht entsprechen exakt jenen Vorschriften und Pauschalen, wie sie für die Bundessteuern betreffend auswärtigen Wochenaufenthalt in der BKV vorgesehen sind. So sind auch bei der direkten Bundessteuer als notwendige Mehrkosten der Unterkunft die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (Art. 9 Abs. 3 BKV). Ebenso betragen die Pauschalansätze für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Gewährung des vollen Abzuges im Tag Fr. 28.-- bzw. im Jahr Fr. 6'000.--. Gelangt der gekürzte Abzug zur Anwendung, was gestützt auf Art. 6 Abs. 2 BKV dann der Fall ist, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber verbilligt wird oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann, sind - wie bei den kantonalen Steuern - Beträge von Fr. 21.-- im Tag bzw. Fr. 4'500.-- im Jahr abziehbar (Art. 9 Abs. 2 BKV sowie Anhang zur BKV). 2.- a) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Steuerjahr 2001 als Wochenaufenthalterin zu qualifizieren ist. Übereinstimmung"}