Sie sind daher als Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren beteiligt. 2. - bis 6. - (...) 7. - Gemäss § 18 Abs. 4 HStG haben der Kanton und die veranlagende Gemeinde, wenn sie im Beschwerdeverfahren unterliegen, grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kostenregelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz von § 198 Abs. 1 lit. c VRG, wonach die Partei, die im Rechtsmittelverfahren unterliegt, kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten bestehen laut § 193 Abs. 1 VRG aus den amtlichen Kosten einerseits sowie aus den Parteientschädigungen andererseits. Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung (§ 193 Abs. 3 VRG).