| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - b) Was die prozessuale Stellung von A und B als Erwerber des Grundstückes Nr. X, GB Z, angeht, sind diese als Partei im Sinne von § 17 VRG zu betrachten. Danach gilt als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Als Steuerpflichtige und Einsprecher sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat als Hauptpartei aufgetreten.