2b mit Hinweis auf BGE 123 V 156). In Anwendung dieser Grundsätze haben die unterlegenen Parteien die amtlichen Kosten - die Gemeinde die eine Hälfte, die andere die Steuerpflichtigen als Beschwerdegegner - zu tragen. Die gegen dieses Urteil erhobene Staatsrechtliche Beschwerde wurde am 4. November 2005 vom Schweizerischen Bundesgericht abgewiesen. |