Die Schätzung der Kosten durch das Architekturbüro kurz nach Baubeginn beruht auf einem Kostenvoranschlag, der auf baureifen Plänen basiert. Im Übrigen wurde die Höhe des angenommenen Werkpreises weder von der Beschwerdegegnerin noch von den Steuerpflichtigen gerügt. (...) 7.- Gemäss § 18 Abs. 4 HStG haben der Kanton und die veranlagende Gemeinde, wenn sie im Beschwerdeverfahren unterliegen, grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kostenregelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz von § 198 Abs. 1 lit. c VRG, wonach die Partei, die im Rechtsmittelverfahren unterliegt, kostenpflichtig wird.