Die Handänderungssteuer ist somit auf dem zusammengerechneten Kaufpreis für das Grundstück und dem Werkpreis für die Erstellung des Einfamilienhauses zu erheben. Was die Höhe des angenommenen Werkpreises angeht, lässt sich nicht beanstanden, wenn aufgrund des Fehlens eines eigentlichen Generalunternehmerwerkvertrages die im Architekturvertrag geschätzten voraussichtlichen Gesamtbaukosten als Werklohn herangezogen wurden (vgl. auch Urteil S. vom 6.3.1987). Die Schätzung der Kosten durch das Architekturbüro kurz nach Baubeginn beruht auf einem Kostenvoranschlag, der auf baureifen Plänen basiert.