6.- Nach dem Gesagten lassen die Umstände den Kaufvertrag über das Grundstück, die Werkverträge mit der D AG und den Architekturvertrag mit der E AG als wirtschaftlich einheitliches Rechtsgeschäft erscheinen, das auf den Kauf- bzw. Verkauf eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses abzielte. Die Handänderungssteuer ist somit auf dem zusammengerechneten Kaufpreis für das Grundstück und dem Werkpreis für die Erstellung des Einfamilienhauses zu erheben.