Auch wenn der Architekturvertrag zwischen der E AG und den Beschwerdegegnern erst nach Abschluss des Kaufvertrages unterzeichnet wurde, war dieser dennoch Kaufbedingung. Auf dem gekauften Grundstück hätten die Steuerpflichtigen weder ein eigenes Projekt eines anderen Architekturbüros realisieren noch einen anderen Werkeigentümer mit den Baumeister-, Erd- und Gerüstarbeiten beauftragen können. Faktisch wurde der Architekturvertrag ohnehin bereits vor Abschluss des Kaufvertrages geschlossen, hat doch die E AG, wie dargetan, bereits vorher ein baubewilligungsreifes Projekt erarbeitet, das Baubewilligungsgesuch gestellt und die Werkverträge mit der D AG im Namen der Bauherren unterzeichnet.