Die Baumeisterarbeiten wurden dabei jeweils von der Baufirma des Verkäufers C ausgeführt. Der Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück war nicht nur untrennbar mit dem Abschluss der Werkverträge mit der D AG verbunden, den sich der Verkäufer C mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- sicherte, sondern auch mit der Übernahme des erarbeiteten Projektes der E AG verknüpft. Auch wenn der Architekturvertrag zwischen der E AG und den Beschwerdegegnern erst nach Abschluss des Kaufvertrages unterzeichnet wurde, war dieser dennoch Kaufbedingung.