C einerseits mit der Absicht, seine Grundstücke im Rahmen einer Gesamtüberbauung zu verkaufen und entsprechende Aufträge für seine Bauunternehmung D AG zu gewinnen, und die E AG andererseits, die geplanten Häuser auch gewinnbringend zu realisieren. Mindestens zwei der Käufer der übrigen Parzellen schlossen mit dem Architekturbüro zudem einen Generalunternehmerwerkvertrag über die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses. Die Baumeisterarbeiten wurden dabei jeweils von der Baufirma des Verkäufers C ausgeführt.