Gemäss Inserat bestand zudem nicht nur eine Baumeisterverpflichtung, sondern auch eine Architekturverpflichtung. Diese Tatsache zusammen mit dem Umstand, dass die E AG selbständig ihre Projekte auf den Grundstücken des Verkäufers C inserierte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Verkäufer zusammen mit der E AG gemeinsam die Überbauung und den anschliessenden Verkauf der schlüsselfertigen Häuser plante; C einerseits mit der Absicht, seine Grundstücke im Rahmen einer Gesamtüberbauung zu verkaufen und entsprechende Aufträge für seine Bauunternehmung D AG zu gewinnen, und die E AG andererseits, die geplanten Häuser auch gewinnbringend zu realisieren.