Das Grundstück war zudem auch offenbar Teil einer geplanten Gesamtüberbauung und eines Gebietes mit Gestaltungsplanpflicht. Der Gemeinderat von Z hatte dem Architekturbüro E AG als Bauherrin bereits am 9. Juli 2003 die Baubewilligung für die Erstellung von zwei Doppeleinfamilienhäusern auf den ebenfalls C gehörenden Grundstücken Nr. a - d erteilt. Gemäss Inserat bestand zudem nicht nur eine Baumeisterverpflichtung, sondern auch eine Architekturverpflichtung.