b) Auch wenn die Beschwerdegegner sich im Kaufvertrag mit C lediglich verpflichteten, die Baumeister-, Erd- und Gerüstarbeiten der D AG zu übertragen, waren sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr frei, zu entscheiden, wie und wann das Grundstück zu überbauen. Dies macht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, auch das Internetinserat deutlich. Die E AG hat für ihr Projekt auf der entsprechenden Parzelle von C inseriert. Das Grundstück war zudem auch offenbar Teil einer geplanten Gesamtüberbauung und eines Gebietes mit Gestaltungsplanpflicht.