Obwohl der Architekt gemäss schriftlichem Vertrag vom 11. März 2004 lediglich befugt war, Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrag von Fr. 1'000.-- pro Bestellung zu vergeben, hatte die E AG die umfangreichen Werkverträge mit der D AG im Namen der Bauherrschaft allein unterzeichnet. Dieser Architekturvertrag zusammen mit der vorausgesetzten Vollmacht, die Werkverträge zu unterzeichnen, kommt aufgrund der Umstände in seinen praktischen Auswirkungen einem Generalunternehmerwerkvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses gleich. b)