Der Architekturvertrag vom 11. März 2004 wurde denn auch zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, in dem sich das Projekt bereits in der Ausführungsphase befand - am 26. Februar 2004 begannen die Erdarbeiten - und somit mehr als die Hälfte des Auftragsumfangs gemäss dem Architekturvertrag geleistet war. Obwohl der Architekt gemäss schriftlichem Vertrag vom 11. März 2004 lediglich befugt war, Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrag von Fr. 1'000.-- pro Bestellung zu vergeben, hatte die E AG die umfangreichen Werkverträge mit der D AG im Namen der Bauherrschaft allein unterzeichnet.