Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegner mit der E AG am 11. März 2004 formal einen Architekturvertrag schlossen und diese die Werkverträge im Namen der Bauherrschaft unterzeichnete. Die Beschwerdegegner haben im Rahmen des Einspracheverfahrens zwar geltend gemacht, das Architekturbüro habe in ihrem Auftrag gearbeitet, sie haben aber nie behauptet, sie hätten dieses beauftragt, ein eigenständiges Projekt zu entwickeln.