General- bzw. Totalunternehmers, der Planungs- und Projektierungsarbeiten leistet und die Ausführung der Baute koordiniert, wahrgenommen. Die Beschwerdegegner waren letztlich an einem schlüsselfertigen Erwerb des von der E AG geplanten und inserierten Einfamilienhauses interessiert. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegner mit der E AG am 11. März 2004 formal einen Architekturvertrag schlossen und diese die Werkverträge im Namen der Bauherrschaft unterzeichnete.