Es lässt sich nicht bestreiten, dass lange vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück somit ein von der E AG ausgearbeitetes Projekt für die Erstellung des Einfamilienhauses vorlag und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Baubeginn und Baukosten sogar approximativ feststanden. Indem die E AG noch vor dem Verkauf des Grundstücks im Namen der Beschwerdegegner das Baugesuch für eine bereits vollständig geplante Baute einreichte, Offerten einholte und die Beschwerdegegner ihr offenbar - was anzunehmen ist - entsprechende Vollmachten zum Abschluss der Werkverträge mit der D AG und vielleicht auch der weiteren Werkverträge erteilt hatten, hat das Architekturbüro faktisch die Rolle eines