Massgebend ist, ob der Erwerber einen Vertrag auch ohne den anderen geschlossen hätte und sein Wille auf den Kauf einer überbauten Parzelle gerichtet war. 5.- a) Die Werkverträge über die Baumeisterarbeiten sowie die Erd- und Gerüstarbeiten zwischen den Steuerpflichtigen und der Firma D AG wurden am 10. Februar 2004 unterzeichnet. Obwohl der Vertrag über die Architekturleistungen zwischen den Käufern und der E AG erst rund einen Monat später am 11. März 2004 abgeschlossen wurde, wurden die Werkverträge für das Bauobjekt Einfamilienhaus mit der D AG nicht von der Bauherrschaft selbst, sondern bereits vom Architekturbüro in deren Namen unterzeichnet.