Eine Zusammenrechnung ist jedoch auch möglich, wenn andere rechtliche Konstruktionen als ein (Generalunternehmer-) Werkvertrag gewählt werden, sofern diese wirtschaftlich zu gleichen oder ähnlichen Zielen führen. So kann ein Fall einer Zusammenrechnung auch gegeben sein, wenn formell ein Architektur- oder Ingenieurvertrag abgeschlossen worden ist, der aber in seinen praktischen Auswirkungen die Funktion eines Generalunternehmerwerkvertrages übernimmt (Richner, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, in: ZStP 2/1993 S. 105; Urteil S. vom 6.3.1987 Erw.