Weiter wurde vereinbart, dass diese Konventionalstrafe ebenfalls geschuldet werde, wenn die Käufer oder deren Rechtsnachfolger die Parzelle nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre überbauen. Die entsprechenden drei separaten Werkverträge mit der Bauunternehmung D AG wurden in der Folge am 10. Februar 2004 geschlossen. Weiter schlossen die Beschwerdegegner mit der E AG am 11. März 2004 einen Vertrag für Architekturleistungen betreffend Neubau des Einfamilienhauses. b) Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass eine Baubindung (Architektenverpflichtung oder Baumeisterklausel) allein auf die Bemessung bei der Handänderungssteuer keinen Einfluss hat.