Das Bundesgericht hat diese Praxis bezüglich der Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis bereits mehrmals geschützt (zuletzt: BG-Urteil W. vom 4.12.2003 / 2P.208/2003; vgl. auch Urteil P. vom 4.4.2005, Urteil W. und S. vom 7.6.2004). 3.- (...) 4.- a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner als Erwerber des Grundstückes keinen Total- oder Generalunternehmerwerkvertrag über die Erstellung des Einfamilienhauses unterzeichnet haben. Mit Kaufvertrag vom 21. Januar 2004 haben sich die Steuerpflichtigen gegenüber dem Verkäufer C verpflichtet, bei der erstmaligen Überbauung des Kaufgrundstückes die Baumeisterarbeiten, Gerüst- und Erdarbeiten, seiner Baufirma D AG zu übertragen.