Eine Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Zusammenrechnung hiess er in der Folge gut. Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung mit folgenden Erwägungen gutgeheissen: 1.- a) (...) b) Was die prozessuale Stellung von A und B als Erwerber des Grundstückes Nr. x, GB Z, angeht, sind diese als Partei im Sinne von § 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) zu betrachten. Danach gilt als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Als Steuerpflichtige und Einsprecher sind sie im Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat als Hauptpartei aufgetreten.