Mit drei separaten Werkverträgen übertrugen A und B als Bauherren am 10. Februar 2004 der Firma D AG die Baumeisterarbeiten, Gerüst- und Erdarbeiten. Am 11. März 2004 unterzeichneten sie zudem einen Architekturvertrag mit der E AG über den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Der Gemeinderat von Z erhob von A und B eine Handänderungssteuer auf dem zusammengerechneten Land- und Werkpreis für die Erstellung des Einfamilienhauses. Eine Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Zusammenrechnung hiess er in der Folge gut.