| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A und B schlossen mit C einen Kaufvertrag über ein Grundstück in Z. Darin verpflichteten sich die Käufer, bei der erstmaligen Überbauung des Grundstückes die Baumeister-, Erd- und Gerüstarbeiten der Firma D AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat C ist, zu übertragen. Am 4. Februar 2004 erteilte der Gemeinderat von Z die Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses. Mit drei separaten Werkverträgen übertrugen A und B als Bauherren am 10. Februar 2004 der Firma D AG die Baumeisterarbeiten, Gerüst- und Erdarbeiten.