{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-288-1_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2499", "Checksum": "8b87d2d508a0840c61215364c9b1daee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 288_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 04 288_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 4 HStG, §§ 17, 198 Abs. 1 lit. c VRG. Haben die Steuerpflichtigen Einsprache erhoben und sind somit im Einspracheverfahren als Hauptpartei aufgetreten, können sie sich ihrer Parteistellung im Beschwerdeverfahren, das von der Kantonalen Steuerverwaltung veranlasst wurde, nicht entledigen, da es hier wie dort um die Hauptsache geht, d.h. um die Höhe der von ihnen geschuldeten Handänderungssteuer. Kommt den Steuerpflichtigen somit Parteistellung zu, werden sie im Falle des Unterliegens ebenso wie die Einwohnergemeinde kostenpflichtig, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben. 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Kommt den Steuerpflichtigen somit Parteistellung zu, werden sie im Falle des Unterliegens ebenso wie die Einwohnergemeinde kostenpflichtig, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer. | Handänderungssteuer\n\n Ausführung der Baute koordiniert, wahrgenommen. Die Beschwerdegegner waren letztlich an einem schlüsselfertigen Erwerb des von der E AG geplanten und inserierten Einfamilienhauses interessiert. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegner mit der E AG am 11. März 2004 formal einen Architekturvertrag schlossen und diese die Werkverträge im Namen der Bauherrschaft unterzeichnete. Die Beschwerdegegner haben im Rahmen des Einspracheverfahrens zwar geltend gemacht, das Architekturbüro habe in ihrem Auftrag gearbeitet, sie haben aber nie behauptet, sie hätten dieses beauftragt, ein eigenständiges Projekt zu entwickeln. Der Architekturvertrag vom 11. März 2004 wurde denn auch zu einem Zeitpunkt unterzeichnet, in dem sich das Projekt bereits in der Ausführungsphase befand - am 26. Februar 2004 begannen die Erdarbeiten - und somit mehr als die Hälfte des Auftragsumfangs gemäss dem Architekturvertrag geleistet war. Obwohl der Architekt gemäss schriftlichem Vertrag vom 11. März 2004 lediglich befugt war, Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrag von Fr. 1'000.-- pro Bestellung zu vergeben, hatte die E AG die umfangreichen Werkverträge mit der D AG im Namen der Bauherrschaft allein unterzeichnet. Dieser Architekturvertrag zusammen mit der vorausgesetzten Vollmacht, die Werkverträge zu unterzeichnen, kommt aufgrund der Umstände in seinen praktischen Auswirkungen einem Generalunternehmerwerkvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses gleich. b) Auch wenn die Beschwerdegegner sich im Kaufvertrag mit C lediglich verpflichteten, die Baumeister-, Erd- und Gerüstarbeiten der D AG zu übertragen, waren sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr frei, zu entscheiden, wie und wann das Grundstück zu überbauen. Dies macht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, auch das Internetinserat deutlich. Die E AG hat für ihr Projekt auf der entsprechenden Parzelle von C inseriert. Das Grundstück war zudem auch offenbar Teil einer geplanten Gesamtüberbauung und eines Gebietes mit Gestaltungsplanpflicht. Der Gemeinderat von Z hatte dem Architekturbüro E AG als Bauherrin bereits am 9. Juli 2003 die Baubewilligung für die Erstellung von zwei Doppeleinfamilienhäusern auf den ebenfalls C gehörenden Grundstücken Nr. a - d erteilt. Gemäss Inserat bestand zudem nicht nur eine Baumeisterverpflichtung, sondern auch eine Architekturverpflichtung. Diese Tatsache zusammen mit dem Umstand, dass die E AG selbständig ihre Projekte auf den Grundstücken des Verkäufers C inserierte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Verkäufer zusammen mit der E AG gemeinsam die Überbauung und den anschliessenden Verkauf der schlüsselfertigen Häuser plante; C einerseits mit der Absicht, seine Grundstücke im Rahmen einer Gesamtüberbauung zu verkaufen und entsprechende Aufträge für seine Bauunternehmung D AG zu gewinnen, und die E AG andererseits, die geplanten Häuser auch gewinnbringend zu realisieren. Mindestens zwei der Käufer der übrigen Parzellen schlossen mit dem Architekturbüro zudem einen Generalunternehmerwerkvertrag über die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses. Die Baumeisterarbeiten wurden dabei jeweils von der Baufirma des Verkäufers C ausgeführt. Der Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück war nicht nur untrennbar mit dem Abschluss der Werkverträge mit der D AG verbunden, den sich der Verkäufer C mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- sicherte, sondern auch mit der Übernahme des erarbeiteten Projektes der E AG verknüpft. Auch wenn der Architekturvertrag zwischen der E AG und den Beschwerdegegnern erst nach Abschluss des Kaufvertrages unterzeichnet wurde, war dieser dennoch Kaufbedingung. Auf dem gekauften Grundstück hätten die Steuerpflichtigen weder ein eigenes Projekt eines anderen Architekturbüros realisieren noch einen anderen Werkeigentümer mit den Baumeister-, Erd- und Gerüstarbeiten beauftragen können. Faktisch wurde der Architekturvertrag ohnehin bereits vor Abschluss des Kaufvertrages geschlossen, hat doch die E AG, wie dargetan, bereits vorher ein baubewilligungsreifes Projekt erarbeitet, das Baubewilligungsgesuch gestellt und die Werkverträge mit der D AG im Namen der Bauherren unterzeichnet. Hätten die E AG und die Steuerpflichtigen nicht Gewissheit gehabt, dass letztere das Grundstück auch erwerben können, hätten sie nicht bereits vorgängig ein entsprechendes Baubewilligungsgesuch eingereicht und für das Projekt Offerten der D AG eingeholt. 6.- Nach dem Gesagten lassen die Umstände den Kaufvertrag über das Grundstück, die Werkverträge mit der D AG und den Architekturvertrag mit der E AG als wirtschaftlich einheitliches Rechtsgeschäft erscheinen, das auf den Kauf- bzw. Verkauf eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses abzielte. Die Handänderungssteuer ist somit auf dem zusammengerechneten Kaufpreis für das Grundstück und dem Werkpreis für die Erstellung des Einfamilienhauses zu erheben. Was die Höhe des angenommenen Werkpreises angeht, lässt sich nicht beanstanden, wenn aufgrund des Fehlens eines eigentlichen"}