{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-288-1_2005-09-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2499", "Checksum": "8b87d2d508a0840c61215364c9b1daee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 288_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 04 288_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 4 HStG, §§ 17, 198 Abs. 1 lit. c VRG. Haben die Steuerpflichtigen Einsprache erhoben und sind somit im Einspracheverfahren als Hauptpartei aufgetreten, können sie sich ihrer Parteistellung im Beschwerdeverfahren, das von der Kantonalen Steuerverwaltung veranlasst wurde, nicht entledigen, da es hier wie dort um die Hauptsache geht, d.h. um die Höhe der von ihnen geschuldeten Handänderungssteuer. Kommt den Steuerpflichtigen somit Parteistellung zu, werden sie im Falle des Unterliegens ebenso wie die Einwohnergemeinde kostenpflichtig, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben. 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Kommt den Steuerpflichtigen somit Parteistellung zu, werden sie im Falle des Unterliegens ebenso wie die Einwohnergemeinde kostenpflichtig, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt haben. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis als Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer. | Handänderungssteuer\n\n als Erwerber des Grundstückes keinen Total- oder Generalunternehmerwerkvertrag über die Erstellung des Einfamilienhauses unterzeichnet haben. Mit Kaufvertrag vom 21. Januar 2004 haben sich die Steuerpflichtigen gegenüber dem Verkäufer C verpflichtet, bei der erstmaligen Überbauung des Kaufgrundstückes die Baumeisterarbeiten, Gerüst- und Erdarbeiten, seiner Baufirma D AG zu übertragen. Für den Fall, dass die Käufer oder deren Rechtsnachfolger diese Arbeiten nicht der D AG übertragen oder mit einem anderen Unternehmer entsprechende Verträge schliessen, wurde eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- vereinbart. Weiter wurde vereinbart, dass diese Konventionalstrafe ebenfalls geschuldet werde, wenn die Käufer oder deren Rechtsnachfolger die Parzelle nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre überbauen. Die entsprechenden drei separaten Werkverträge mit der Bauunternehmung D AG wurden in der Folge am 10. Februar 2004 geschlossen. Weiter schlossen die Beschwerdegegner mit der E AG am 11. März 2004 einen Vertrag für Architekturleistungen betreffend Neubau des Einfamilienhauses. b) Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass eine Baubindung (Architektenverpflichtung oder Baumeisterklausel) allein auf die Bemessung bei der Handänderungssteuer keinen Einfluss hat. Das künftige Architektenhonorar bzw. der Werkpreis werden nicht als weitere Leistungen des Erwerbers betrachtet und damit nicht zum Landpreis hinzugerechnet (Reber, Zur Bemessung der Handänderungssteuer beim Verkauf von Bauland, in: SJZ 94 [1998] S. 416 f.). Eine Zusammenrechnung ist jedoch auch möglich, wenn andere rechtliche Konstruktionen als ein (Generalunternehmer-) Werkvertrag gewählt werden, sofern diese wirtschaftlich zu gleichen oder ähnlichen Zielen führen. So kann ein Fall einer Zusammenrechnung auch gegeben sein, wenn formell ein Architektur- oder Ingenieurvertrag abgeschlossen worden ist, der aber in seinen praktischen Auswirkungen die Funktion eines Generalunternehmerwerkvertrages übernimmt (Richner, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, in: ZStP 2/1993 S. 105; Urteil S. vom 6.3.1987 Erw. 3a). Unter diesen Voraussetzungen sind Landpreis und Werkpreis dennoch zusammenzurechnen, wenn Landkauf und Architekturvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, das auf den Verkauf eines schlüsselfertigen Hauses abzielt. Dies ist vorliegend anhand der massgeblichen Verträge, des sich daraus ergebenden Parteiwillens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu ermitteln. Das Schwergewicht der Würdigung liegt dabei auf der Willensseite des Erwerbers. Massgebend ist, ob der Erwerber einen Vertrag auch ohne den anderen geschlossen hätte und sein Wille auf den Kauf einer überbauten Parzelle gerichtet war. 5.- a) Die Werkverträge über die Baumeisterarbeiten sowie die Erd- und Gerüstarbeiten zwischen den Steuerpflichtigen und der Firma D AG wurden am 10. Februar 2004 unterzeichnet. Obwohl der Vertrag über die Architekturleistungen zwischen den Käufern und der E AG erst rund einen Monat später am 11. März 2004 abgeschlossen wurde, wurden die Werkverträge für das Bauobjekt Einfamilienhaus mit der D AG nicht von der Bauherrschaft selbst, sondern bereits vom Architekturbüro in deren Namen unterzeichnet. Die Werkverträge wurden dabei ausdrücklich gemäss dem Angebot des Unternehmers vom 16. Januar 2004 abgeschlossen. Der Kaufvertrag zwischen den Beschwerdegegnern und dem Verkäufer C wurde am 21. Januar 2004 unterzeichnet. Ein entsprechendes Angebot für die gemäss Kaufvertrag zu übertragenden Arbeiten wurde somit bereits vor Abschluss dieses Vertrages unterbreitet. Der Umfang der für die Erstellung des Einfamilienhauses notwendigen Baumeister-, Erd- und Gerüstarbeiten war zu diesem Zeitpunkt bereits klar. Der Gemeinderat erteilte den Steuerpflichtigen mit Beschluss vom 4. Februar 2004 die Baubewilligung für die Erstellung des Einfamilienhauses - somit unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages am 21. Januar 2004. Das Baugesuch lag vorher vom 5. Januar 2004 bis 25. Januar 2004 öffentlich auf. Die feuerpolizeiliche Stellungnahme der Gebäudeversicherung sowie der Entscheid des Kantonalen Raumplanungsamtes lagen am 21. bzw. 22. Januar 2004 vor und schliesslich datieren die für die Bauausführung verbindlichen Pläne vom 3. bzw. 11. November 2003. Es lässt sich nicht bestreiten, dass lange vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück somit ein von der E AG ausgearbeitetes Projekt für die Erstellung des Einfamilienhauses vorlag und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Baubeginn und Baukosten sogar approximativ feststanden. Indem die E AG noch vor dem Verkauf des Grundstücks im Namen der Beschwerdegegner das Baugesuch für eine bereits vollständig geplante Baute einreichte, Offerten einholte und die Beschwerdegegner ihr offenbar - was anzunehmen ist - entsprechende Vollmachten zum Abschluss der Werkverträge mit der D AG und vielleicht auch der weiteren Werkverträge erteilt hatten, hat das Architekturbüro faktisch die Rolle eines General- bzw. Totalunternehmers, der Planungs- und Projektierungsarbeiten leistet und die"}