Dass er dabei seinen Geburtstag bzw. seine neue Arbeitsstelle mit Kollegen feiern wollte, ändert daran nichts. Entgegen seiner Ansicht ist er offenbar nicht in der Lage, die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum dauerhaft durch den eigenen Willen zu überwinden. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 285 zu finden. |